§ 33 RiWO (Brandenburg) — Wahlvorstand

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte führt der örtliche Wahlvorstand durch. In den Fällen der Neuwahl (§ 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestimmt er den Wahltag.