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§ 31 RiWO (Brandenburg) — Aufbewahrung der Unterlagen

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gesamtwahlvorstand übersendet die Niederschriften der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg; der örtliche Wahlvorstand übersendet seine Unterlagen dem Gerichtsvorstand oder der Leitung der Staatsanwaltschaft, der Landeswahlvorstand der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die Niederschriften und sonstigen Unterlagen sind mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.