# § 3 RiWO (Brandenburg) — Wählerverzeichnis

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stimmabgabe erfolgt nach einem alle Wahlberechtigten enthaltenden Wählerverzeichnis, das von dem örtlichen Wahlvorstand aufzustellen ist. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und kann offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich zu machen.

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Zitiervorschlag: § 3 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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