# § 28 RiWO (Brandenburg) — Wahlniederschrift

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlichen Wahlvorstände haben gesonderte Niederschriften über das Ergebnis der Stimmenauszählung für die Wahl der Personen zu erstellen, die als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden sollen, und über das Ergebnis der Stimmenauszählung für die Wahl der Personen, die als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden sollen. Die Niederschrift hinsichtlich der Wahl der ständigen Mitglieder ist unverzüglich dem Landeswahlvorstand, die Niederschrift hinsichtlich der Wahl des nichtständigen Mitglieds ist unverzüglich dem Gesamtwahlvorstand zu übersenden. Die abgegebenen Stimmzettel sind der jeweiligen Niederschrift als Anlage beizufügen.

---

Zitiervorschlag: § 28 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/28
