# § 23 RiWO (Brandenburg) — Bildung des Wahlvorstandes

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens zwei Monate vor dem Termin zur Neuwahl des Landtages bestimmen die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte für ihren Gerichtszweig sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg für die Staatsanwaltschaften, durch welche Gerichtsvorstände oder Staatsanwaltsleitungen und für welche Wahlorte Wahlvorstände zu bilden sind. Sie bestimmen zugleich, welcher Wahlvorstand Gesamtwahlvorstand ist. Ist in einem Gerichtszweig nur ein Wahlvorstand zu bilden, so ist dieser zugleich Gesamtwahlvorstand.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt den Landeswahlvorstand. Dieser soll aus je einer Richterin oder einem Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bestehen.

(3) Die Gerichtsvorstände und Staatsanwaltsleitungen bestellen drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand sowie mindestens ein Ersatzmitglied; bestellen sie mehrere Ersatzmitglieder, legen sie zugleich fest, in welcher Reihenfolge diese bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken.

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Zitiervorschlag: § 23 RiWO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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