# § 20 RiWO (Brandenburg) — Bekanntgabe

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Mitteilungen bekannt zu machen oder Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen sind, sind die Mitteilungen und Unterlagen in jedem Gericht oder in jeder Staatsanwaltschaft, ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft in mehreren Gebäuden untergebracht, in jedem Gebäude an geeigneter Stelle auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.

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Zitiervorschlag: § 20 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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