# § 18 RiWO (Brandenburg) — Benachrichtigung der gewählten Personen

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für die Feststellung des Wahlergebnisses zuständige Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Nimmt eine Person die Wahl nicht an, so tritt an ihre Stelle im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, im Fall der Verhältniswahl die ihr in der Vorschlagsliste nachfolgende Person.

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Zitiervorschlag: § 18 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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