# § 17 RiWO (Brandenburg) — Wahlniederschrift

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Ergebnis der Stimmenauszählung fertigen der örtliche und der jeweils zuständige Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

die Zahl der Wahlberechtigten,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der ungültigen Stimmen,

im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe.

Stellt der Wahlvorstand auch das Wahlergebnis fest, so muss die Niederschrift zudem die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und im Fall der Verhältniswahl die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten enthalten.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 17 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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