# § 16 RiWO (Brandenburg) — Auszählung der Stimmen

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der örtliche Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Der örtliche sowie der jeweils zuständige Wahlvorstand zählen

im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,

im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 16 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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