# § 15 RiWO (Brandenburg) — Ordnung im Wahlraum

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jegliche Wahlwerbung im Wahlraum ist unzulässig. Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes, in seiner Abwesenheit das es vertretende Mitglied des Wahlvorstandes, kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die hiergegen verstößt oder die Ruhe und Ordnung sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes, in seiner Abwesenheit das von ihm betraute Mitglied des Wahlvorstandes, übt das Hausrecht im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches aus.

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Zitiervorschlag: § 15 RiWO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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