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§ 1 RiWO (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Wahlen der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen aus der Richterschaft und aus der Staatsanwaltschaft und auf die Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen sind die Vorschriften dieser Wahlordnung anzuwenden.