(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
(2) Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigende dienstliche Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für einen Teil des Beurteilungszeitraums und der dienstlichen Tätigkeit in der Referendarausbildung.