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# § 5 RiNV (Brandenburg) — Versagung der Genehmigung

Richternebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn

der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen

Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher

Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist,

daß die Nebentätigkeit

das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder

Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des

Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,

die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die

ordnungsgemäße Erfüllung der richterlichen Pflichten

beeinflußt wird, oder

die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.

(2) Der Versagungsgrund des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b liegt in der Regel

vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere

Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt

überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 5 RiNV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/5

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