# § 4 RiNV (Brandenburg) — Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

Richternebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten gegen

Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein

als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben und

kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer

Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, solange die Vergütung

hierfür insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die

Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übernahme des Vorsitzes in

Einigungsstellen nach dem Personalvertretungsrecht.

(2) Eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn

Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung

einer Genehmigung rechtfertigen würden.

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Zitiervorschlag: § 4 RiNV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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