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§ 9 RiFoG (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung

Risikofondsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung der aufgenommenen Kredite durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.