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# § 10 RiFlEtikettV 2009 — Ordnungswidrigkeiten

Rindfleischetikettierungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

- 2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

- 3. (weggefallen)

- 4. (weggefallen)

- 5. (weggefallen)

- 6. (weggefallen)

- 7. (weggefallen)

- 8. (weggefallen)

- 9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

- 10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.

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Zitiervorschlag: § 10 RiFlEtikettV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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