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# § 7.11 RheinSchPersV — Zulassung zur Prüfung

Schiffspersonalverordnung-Rhein  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 bis 4 wird zur Prüfung für den Erwerb eines Rheinpatents zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 7.01, 7.02 mit Ausnahme von deren Nummer 3 Buchstabe c, oder den § 7.03 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe c, erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die zuständige Behörde das Patent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen. Die zuständige Behörde kann bei einer Person, deren Strafregisterauszug oder andere gleichwertige Urkunde nicht zufriedenstellend ist, anordnen, dass diese vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist).

- 2. Wer ein Rheinpatent auf einen anderen Streckenabschnitt erweitern will, wird nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 und 5 zugelassen.

- 3. Wer ein Rheinpatent auf eine andere Rheinpatentart erstrecken will, wird nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 und 6 zugelassen.

- 4. Wer ein Streckenzeugnis erwerben oder erweitern will, wird nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.10 zur Prüfung zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 7.11 RheinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersV/7.11

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