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# § 6.03 RheinSchPersV — Radarpatentpflicht

Schiffspersonalverordnung-Rhein  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Wer eine Radarfahrt durchführt, muss neben dem für die zu durchfahrende Strecke notwendigen Schifferpatent ein nach dieser Verordnung erteiltes Radarpatent oder ein anderes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzen. Die Liste der als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisse sowie etwaige zusätzliche Bedingungen für diese Anerkennung sind in Anlage D6 aufgeführt.

- 2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8.05 zum Führen von Fähren in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Radarpatent unter Bedingungen erteilen, die den Besonderheiten der Fährstrecke, für die das Radarpatent gelten soll, entspricht.

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Zitiervorschlag: § 6.03 RheinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersV/6.03

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