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§ 5.07 RheinSchPersV — Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Schiffspersonalverordnung-Rhein

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.