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§ 3.22 RheinSchPersV — Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Schiffspersonalverordnung-Rhein

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.