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# § 3.15 RheinSchPersV — Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote

Schiffspersonalverordnung-Rhein  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:

```
Stufe	Besatzungsmitglieder	Anzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1	A2	B
S1	S2	S1	S2	S1	S2
1	L ≤ 70 m	Schiffsführer …………..	1		2		2	2
Steuermann……………	-		-		-	-
Bootsmann ……………	-		-		-	-
Matrose ……………….	1		-		1	-
Leichtmatrose…………	-		-		1[1]	2[1][3]
2	70 m < L ≤ 86 m	Schiffsführer …………..	1	oder	1	1	2		2	2
Steuermann……………	-		-	-	-		-	-
Bootsmann…………….	1		-	-	-		-	-
Matrose ……………….	-		1	1	-		2	1
Leichtmatrose…………	-		1	1	1[1]		-	1
3	L > 86 m	Schiffsführer …………..	1	oder	1	1	2	2	2	oder	2	2
Steuermann……………	1		1	1	-	-	1		1[2]	1
Bootsmann…………….	-		-	-	-	-	-		-	-
Matrose ……………….	1		-	-	1	-	2		1	1
Leichtmatrose…………	-		2	1	1[1]	2[1]	-		-	1
1 Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.2 Der Steuermann muss das nach dieser Verordnung erforderliche Schifferpatent besitzen.3 Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
```

- 2. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

- 3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  - a) in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

  - b) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2, und

  - c) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2

- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

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Zitiervorschlag: § 3.15 RheinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersV/3.15

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