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# § 2.01 RheinSchPersV — Geltungsbereich

Schiffspersonalverordnung-Rhein  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Dieser Teil gilt

  - a) für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;

  - b) für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

- 2. Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle

  - a) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

  - b) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

  - c) Fahrgastschiffe;

  - d) schwimmenden Geräte.

- 3. Dieser Teil gilt nicht für Fähren.

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Zitiervorschlag: § 2.01 RheinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersV/2.01

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