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# § 1.02 RheinSchPersV — Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Schiffspersonalverordnung-Rhein  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahrenbeschließen, wenn es notwendig erscheint,

- a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

- b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 1.02 RheinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersV/1.02?asof=2019-12-02

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