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# Anlage 8 RheinSchPersV 2023 — Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)

Name und Vorname: ......................................................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

```
Schiffsname,einheitlicheeuropäischeSchiffsnummer(ENI)	Ende derReiseDatum	Ende derReiseUhrzeit	Betriebsformvor Ende derReise	Letzte Ruhezeit vor Endeder Reise	Unterschrift desSchiffsführers
Beginn	Ende
	E	E1	E2	E3	E4	
1	2	3	4	5	6	7
```

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

- 1. Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.

- 2. Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

- 3. Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

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Zitiervorschlag: Anlage 8 RheinSchPersV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersV%202023/anlage-8

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