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# § 4.02 RheinSchPersV 2023 — Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Der Nachweis der Tauglichkeit ist für alle Inhaber eines Befähigungszeugnisses unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu erneuern:

  - a) mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;

  - b) mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.

- 2. Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.

- 3. Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die entsprechende Tauglichkeit nachgewiesen ist.

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Zitiervorschlag: § 4.02 RheinSchPersV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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