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§ 19.09 RheinSchPersV 2023 — Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.