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# § 19.04 RheinSchPersV 2023 — Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)  
Historische Fassung: Stand 08.12.2023 bis 25.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:

```
Stufe	Besatzungsmitglieder	Anzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
			A1	A2	B
			S1	S2	S1	S2	S1	S2
1	ZulässigeAnzahlder Fahrgäste:von 501 bis 1 000	Schiffsführer ................	1		2		2	2
Steuermann ................	-		-		-	-
Bootsmann ..................	-		-		-	1
Matrose ........................	1		1		2	-
Leichtmatrose ..............	-		-		-	1
Maschinist ....................	-		-		-	-
2	ZulässigeAnzahlder Fahrgäste:von 1 001 bis 2 000	Schiffsführer ................	1 oder 1	1	2		2	
Steuermann ................	- -	-	-		-	
Bootsmann ..................	- -	-	-		-	
Matrose ........................	1 -	1	-		1	
Leichtmatrose ..............	1 -	1	1		1	
Maschinist ....................	- 1	-	-		1	
3	ZulässigeAnzahlder Fahrgäste:von 251 bis 600	Schiffsführer ................	1 oder 1	1	2	2	3	3
Steuermann ................	- -	-	-	-	-	-
Bootsmann ..................	1 1	1	-	-	-	-
Matrose ........................	- -	-	1	-	1	-
Leichtmatrose ..............	- 2	1	-	1	-	1
Maschinist ....................	1 -	-	1	1	1	1
4	ZulässigeAnzahlder Fahrgäste:von 601 bis 1 000	Schiffsführer ................	1	1	2	2	3	3
Steuermann ................	1	1	-	-	-	-
Bootsmann ..................	-	-	-	1	-	1
Matrose ........................	1	-	2	-	2	-
Leichtmatrose ..............	1	2	-	1	-	1
Maschinist ....................	1	1	1	1	1	1
5	ZulässigeAnzahlder Fahrgäste:von 1 001 bis 2 000	Schiffsführer ................	2 oder 2	2	2	2	3	3
Steuermann ................	- -	-	-	-	-	-
Bootsmann ..................	- -	1	-	1	-	1
Matrose ........................	3 2	1	3	1	3	1
Leichtmatrose ..............	- 2	1	1	2	1	2
Maschinist ....................	1 1	1	1	-	1	1
6	ZulässigeAnzahlder Fahrgäste:über 2000	Schiffsführer ................	2	2	2	2	3	3
Steuermann ................	-	-	-	-	-	-
Bootsmann ..................	-	1	-	1	-	1
Matrose ........................	3	1	4	2	4	2
Leichtmatrose ..............	1	2	-	1	1	2
Maschinist ....................	1	1	1	1	1	1
```

- 2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:

```
Stufe	Besatzungsmitglieder	Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
			A1	A2	B
			S1	S2	S1	S2	S1	S2
1	Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1000	Schiffsführer ................	1	1	2	2	3	3
Steuermann ................	1	1	-	-	-	-
Bootsmann ..................	1	1	1	1	1	1
Matrose ........................	1	-	1	-	1	-
Leichtmatrose ..............	-	1	-	1	-	1
Maschinist ....................	2	2	2	2	3	3
2	Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1001 bis 2000	Schiffsführer ................	2 oder 2	2	2	2	3	3
Steuermann ................	- -	-	-	-	-	-
Bootsmann ..................	- -	1	-	1	-	1
Matrose ........................	3 2	1	3	1	3	1
Leichtmatrose ..............	- 2	1	1	2	1	2
Maschinist ....................	3 3	3	3	3	3	3
```

- 3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:

```
Stufe	Besatzungsmitglieder	Anzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
			A1	A2	B
			S1	S2	S1	S2	S1	S2
1	ZulässigeAnzahlder Betten:bis 50	Schiffsführer ................	1	1	2	2	3	3
Steuermann ................	-	-	-	-	-	-
Bootsmann ..................	1	-	-	-	-	-
Matrose ........................	-	-	1	-	1	-
Leichtmatrose ..............	-	2	-	1	-	1
Maschinist ....................	1	1	1	1	1	1
2	ZulässigeAnzahlder Betten:von 51 bis 100	Schiffsführer ................	1	1	2	2	3	3
Steuermann ................	1	1	-	-	-	-
Bootsmann ..................	-	-	-	-	-	-
Matrose ........................	1	-	1	-	1	-
Leichtmatrose ..............	-	1	-	1	-	1
Maschinist ....................	1	1	1	1	1	1
3	Zulässige Anzahl der Betten: über 100	Schiffsführer ................	1 oder 1	1	2	2	3	3
Steuermann ................	1 1	1	-	-	-	-
Bootsmann ..................	- -	-	-	1	-	1
Matrose ........................	2 1	1	3	1	3	1
Leichtmatrose ..............	- 2	1	-	1	-	1
Maschinist ....................	1 1	1	1	1	1	1
```

- 4. Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.

- 5. Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

- 6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe

  - a) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

  - b) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,

  - c) in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,

  - d) in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und

  - e) in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2

- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

- 7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe

  - a) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,

  - b) in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und

  - c) in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2

- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

- 8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe

  - a) in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und

  - b) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1

- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

- 9. Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.

- 10. Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.

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Zitiervorschlag: § 19.04 RheinSchPersV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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