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# § 16.04 RheinSchPersV 2023 — Auffrischungslehrgang für Sachkundige

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.

- 2. Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – gegebenenfalls – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Am Ende dieses Auffrischungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. § 16.03 Nummer 2 gilt entsprechend. Der Auffrischungslehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht.

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Zitiervorschlag: § 16.04 RheinSchPersV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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