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# § 16.03 RheinSchPersV 2023 — Basislehrgang für Sachkundige

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 16.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten besonderen Befähigungen an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht und muss enthalten:

  - a) eine theoretische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

  - b) eine praktische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

- 2. Am Ende dieser Ausbildung wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird in einem Schiff oder einer Landanlage abgenommen, das bzw. die dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.

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Zitiervorschlag: § 16.03 RheinSchPersV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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