1.
Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.
2.