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§ 11.02 RheinSchPersV 2023 — Patentarten

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.