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# Art 6 RheinSchPersEV — Ordnungswidrigkeiten

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,

- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,

- 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,

- 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

- 6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder

- 7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug geführt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,

- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 2a nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,

- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird,

- 4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

- 5. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,

- 6. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,

- 7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,

- 8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,

- 9. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

- 10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,

- 11. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt wird, oder

- 12. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann,

- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 ein Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt.

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Zitiervorschlag: Art 6 RheinSchPersEV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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