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# § 9 RheinSchPersEV 2023 — Ordnungswidrigkeiten

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 08.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

- 2. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird,

- 3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,

- 4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,

- 5. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,

- 6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

- 7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,

- 8. entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

- 9. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird,

- 10. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,

- 11. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,

- 12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,

- 13. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,

- 14. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,

- 15. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,

- 16. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,

- 17. entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder

- 18. entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.

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Zitiervorschlag: § 9 RheinSchPersEV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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