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# § 2 RheinSchPVAbwV 45 — Pflichten der Besetzung

Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 01.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass

1. ein Inland ECDIS Gerät oder

2. ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten

in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

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Zitiervorschlag: § 2 RheinSchPVAbwV 45

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPVAbwV%2045/2

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