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# Anlage 8 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Wasserstraße

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)

- I. Allgemeines

- 1. Schiffahrtszeichen Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt. Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert. Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht. Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

- 2. Begriffe

```
Fahrrinne:	Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Rechte Seite/linke Seite:	Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.
Feuer:	Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:	Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:	Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
	Es werden verwendet
	–ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung[Abbildung]oder mit Gruppen von UnterbrechungenBeispiel: 2 Unterbrechungen[Abbildung]–Gleichtaktfeuer[Abbildung]–[Abbildung]
```

- II. Bezeichnung der Fahrrinne

- 1. Rechte Seite

```
[Abbildung]
Farbe: rot	Bild 1
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange	
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder	
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)	
```

- 2. Linke Seite

```
[Abbildung]
Farbe: grün	Bild 2
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange	
Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –	
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)	
```

- 3. Spaltung

```
[Abbildung]
Farbe: rot-grün waagerecht gestreift	Bild 3
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange	
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball	
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)	
```

- 4. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)

```
[Abbildung]
Bild 4
```

- III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

- A. Feste Zeichen

- 1. Rechte Seite

```
Farbe: rot	[Abbildung]	
Form: Stange mit Toppzeichen	
Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –	
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer	Bild 5
```

- 2. Linke Seite

```
Farbe: grün	[Abbildung]	
Form: Stange mit Toppzeichen	
Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –	
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer	Bild 6
```

- 3. Spaltung

```
Farbe: rot-grün		
Form: Stange mit Toppzeichen		
Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten – über grünem Kegel – Spitze oben –	[Abbildung]	
		Bild 7
```

- 4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

- B. Schwimmende Zeichen

- 1. Rechte Seite

```
[Abbildung]
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift		Bild 8
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: roter Zylinder		
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)		
```

- 2. Linke Seite

```
[Abbildung]
Farbe: grün-weiß gestreift		Bild 9
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –		
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)		
```

- C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten

```
[Abbildung]
10
```

- IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

- 1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

```
bei Nacht	bei Tag
gesperrte Seite	gesperrte Seite
	Verbotszeichen A.1
[Abbildung]	[Abbildung]
freie Seite	freie Seite
	Hinweiszeichen E.1
[Abbildung]	[Abbildung]
	Bild 11
bei Nacht	bei Tag
gesperrte Seite	gesperrte Seite
Beispiele	
[Abbildung]	[Abbildung]
	Bild 12
```

- 2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

```
bei Nacht	bei Tag
gesperrte Seite	gesperrte Seite
[Abbildung]	[Abbildung]
freie Seite	freie Seite
[Abbildung]	[Abbildung]
	Bild 13
bei Nacht	bei Tag
Beispiele	
[Abbildung]	[Abbildung]
	Bild 14
```

- V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt

- A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)

- 1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

```
[Abbildung]
Bild 15
```

- 2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

```
[Abbildung]
Bild 16
```

- B. Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)

- 1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

```
[Abbildung]
Bild 17
```

- 2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

```
[Abbildung]
Bild 18
```

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Zitiervorschlag: Anlage 8 RheinSchPV 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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