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# Anlage 7 RheinSchPV 1994 — Schiffahrtszeichen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung:

- 1. Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

- 2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt I – HauptzeichenA. Verbotszeichen

```
A.1	Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c)	
	entweder Tafeln	[Abbildung]
	oder rote Lichter	[Abbildung]
	oder rote Flaggen.	[Abbildung]
	Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1a	Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)	[Abbildung]
A.2	Überholverbot, allgemein.(§ 6.11)	[Abbildung]
A.3	Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet.(§ 6.11)	[Abbildung]
A.4	Verbot des Begegnens und Überholverbot.(§ 6.08 Nr. 1)	[Abbildung]
A.5	Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)	[Abbildung]
A.5.1	Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1)	[Abbildung]
A.6	Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)	[Abbildung]
A.7	Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)	[Abbildung]
A.8	Wendeverbot.(§ 6.13 Nr. 4)	[Abbildung]
A.9	Vermeidung von Wellenschlag(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)	[Abbildung]
A.10	Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)	[Abbildung]
A.11	Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)	[Abbildung]
A.12	Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)	[Abbildung]
A.13	(ohne Inhalt)	
A.14	Verbot des Wasserskilaufens.	[Abbildung]
A.15	Fahrverbot für Segelfahrzeuge.	[Abbildung]
A.16	Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.	[Abbildung]
A.17	Verbot des Segelsurfens.	[Abbildung]
A.18	Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).	[Abbildung]
```

B. Gebotszeichen

```
B.1	Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.(§ 6.12)	[Abbildung]
B.2	a)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)	[Abbildung]
	b)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)	[Abbildung]
B.3	a)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)	[Abbildung]
	b)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)	[Abbildung]
B.4	a)Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.(§ 6.12)	[Abbildung]
	b)Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen..(§ 6.12)	[Abbildung]
B.5	Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.(§ 6.28 Nr. 1)	[Abbildung]
B.6	Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.	[Abbildung]
B.7	Gebot, Schallsignal zu geben.	[Abbildung]
B.8	Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.(§ 6.08 Nr. 2)	[Abbildung]
B.9	a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.(§ 6.16 Nr. 3)	[Abbildung]
	b)wie vor	[Abbildung]
B.10	(ohne Inhalt)	
B.11	a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)	[Abbildung]
	b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)Beispiel: Kanal 11	[Abbildung]
B.12	Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen(§ 7.06 Nr. 3)	[Abbildung]
```

C. Zeichen für Einschränkungen

```
C.1	Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.	[Abbildung]
C.2	Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.	[Abbildung]
C.3	Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.	[Abbildung]
C.4	Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.	[Abbildung]
C.5	Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.	[Abbildung]
```

D. Empfehlende Zeichen

```
D.1	Empfohlene Durchfahrtsöffnung	
	a)für Verkehr in beiden Richtungen;(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)	[Abbildung]
	b)für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)	[Abbildung]
D.2	Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)	[Abbildung]
D.3	Empfehlung,in der Richtung des Pfeils zu fahren;	[Abbildung]
	in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.	[Abbildung]
```

E. Hinweiszeichen

```
E.1	Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a)	[Abbildung]
E.2	Kreuzung einer Hochspannungsleitung.	[Abbildung]
E.3	Wehr	[Abbildung]
E.4a	Nicht frei fahrende Fähre.	[Abbildung]
E.4b	Frei fahrende Fähre	[Abbildung]
E.5	Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.(§ 7.05 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.1	Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.05 Nr. 2)	[Abbildung]
E.5.2	Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.(§ 7.05 Nr. 3)	[Abbildung]
E.5.3	Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.(§ 7.05 Nr. 4)	[Abbildung]
E.5.4	Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)	[Abbildung]
E.5.5	Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.6	Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.7	Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)	[Abbildung]
E.5.8	Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)	[Abbildung]
E.5.9	Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.10	Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.11	Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)	[Abbildung]
E.5.12	Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.13	Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)	[Abbildung]
E.5.14	Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.5.15	Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)	[Abbildung]
E.6	Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 2)	[Abbildung]
E.6.1	Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 3)	[Abbildung]
E.7	Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 2)	[Abbildung]
E.7.1	Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens(§ 7.04 Nr. 2)	[Abbildung]
E.8	Hinweis auf eine Wendestelle.(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)	[Abbildung]
E.9	a)Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.(§ 6.16 Nr. 1)	[Abbildung]
	b)wie vor	[Abbildung]
	c)wie vor	[Abbildung]
E.10	a)Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.(§ 6.1 Nr. 1)	[Abbildung]
	b)wie vor	[Abbildung]
E.11	Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.	[Abbildung]
E.12	(ohne Inhalt)	
E.13	Trinkwasserzapfstelle.	[Abbildung]
E.14	Fernsprechstelle.	[Abbildung]
E.15	(ohne Inhalt)	
E.16	(ohne Inhalt)	
E.17	Wasserskistrecke.	[Abbildung]
E.18	Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.	[Abbildung]
E.19	Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.	[Abbildung]
E.20	Erlaubnis zum Segelsurfen.	[Abbildung]
E.21	Nautischer Informationsfunkdienst.Beispiel: Kanal 18	[Abbildung]
		[Abbildung]
E.22	Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).	[Abbildung]
E.23	Hochwassermarken.	
	Marke I Bezugswasserstand	[Abbildung]
	Marke II Bezugswasserstand	[Abbildung]
	Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24	Ohne Inhalt	
E.25	Landstromanschluss vorhanden	[Abbildung]
```

Abschnitt II Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

- 1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:

```
[Abbildung]	[Abbildung]
```

- 2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:

```
[Abbildung]
```

```
[Abbildung]
```

  - c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil.

```
(§ 6.16 Nr. 4)	[Abbildung]
```

- 3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:

```
[Abbildung]	[Abbildung]
[Abbildung]	[Abbildung]
[Abbildung]Anschluss für 400 V~ vorhanden	
```

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Zitiervorschlag: Anlage 7 RheinSchPV 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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