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# Anlage 3 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fahrzeuge

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Allgemeines

- 1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

- 2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

- 3. Zeichenerklärung:

```
[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]
Licht von allen Seiten sichtbar	Licht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar	Funkellicht	Flagge oder Tafel
[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]
Ball	Zylinder	Kegel	Doppelkegel
```

- Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

```
Nachtbezeichnung	Bild	Tagbezeichnung
```

```
[Abbildung]	1	
§ 3.01Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1:Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
[Abbildung]	2	
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1:Länge bis 110,00m
[Abbildung]	3	
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2:Länge mehr als 110,00 m
[Abbildung]	4	[Abbildung]
§ 3.09SchleppverbändeNr. 1:Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
[Abbildung]	5	[Abbildung]
§ 3.09SchleppverbändeNr. 2:Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
[Abbildung]	6	[Abbildung]
§ 3.09SchleppenNr. 3:Geschleppte Fahrzeuge
[Abbildung]	7	[Abbildung]
§ 3.09SchleppenNr. 3:Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
[Abbildung]Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang	8	[Abbildung]
§ 3.09SchleppenNr. 3 Buchstabe b:Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
[Abbildung]	9	[Abbildung]
§ 3.09SchleppenNr. 4:Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
[Abbildung]	10	[Abbildung]
§ 3.09SchleppenNr. 4:Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
[Abbildung]	11	
§ 3.10SchubverbändeNr. 1:Schubverband
[Abbildung]	12	
§ 3.10SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c:Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
[Abbildung]	13	
§ 3.10SchubverbändeNr. 2:Zwei schiebende Fahrzeuge
[Abbildung]	14	[Abbildung]
§ 3.10SchubverbändeNr. 3 und 4:Geschleppte Schubverbände
[Abbildung]	15	
§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
[Abbildung]	16	
§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
[Abbildung]	17	
§ 3.12Fahrzeuge unter Segel
[Abbildung]	18	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c:Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
[Abbildung]	19	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
[Abbildung]	20	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
[Abbildung]	21	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 3:Geschleppt oder längsseits gekuppelt
[Abbildung]	22	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend
[Abbildung]	23	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
[Abbildung]	24	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
[Abbildung]	25	
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 5:Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
[Abbildung]	26	[Abbildung]
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 und 6:Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
[Abbildung]	27a	[Abbildung]
	27b	[Abbildung]
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1:Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
[Abbildung]	28a	[Abbildung]
	28b	[Abbildung]
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2:Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
[Abbildung]	29	[Abbildung]
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3:Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
[Abbildung]	30	[Abbildung]
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Schubverband
[Abbildung]	31	[Abbildung]
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Gekuppelte Fahrzeuge
[Abbildung]	32	[Abbildung]
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5:Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
	33	[Abbildung]
§ 3.15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
[Abbildung]	34	
§ 3.16FährenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
[Abbildung]	35	
§ 3.16FährenNr. 2:Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
[Abbildung]	36	
§ 3.16FährenNr. 3:Frei fahrende Fähren
	37	[Abbildung]
§ 3.17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
[Abbildung]	38	[Abbildung]
§ 3.18Manövrierunfähige Fahrzeuge
[Abbildung]	39	
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
[Abbildung]	40	
§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1:Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
[Abbildung]	41	
§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2:Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
[Abbildung]	42	[Abbildung]
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
[Abbildung]	43	[Abbildung]
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
[Abbildung]	44	[Abbildung]
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
[Abbildung]	45	
§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
[Abbildung]	46	
§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2:Frei fahrende Fähren
[Abbildung]	47	
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
[Abbildung]	48	[Abbildung]
§ 3.24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
[Abbildung]	49a	[Abbildung]
	49b	[Abbildung]
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a:Durchfahrt frei an beiden Seiten
[Abbildung]	50a	[Abbildung]
	50b	[Abbildung]
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b:Durchfahrt frei an einer Seite
[Abbildung]	51	[Abbildung]
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c:Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
[Abbildung]	52	[Abbildung]
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2:Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
[Abbildung]	53	[Abbildung]
§ 3.26Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3:Fahrzeuge und Anker
[Abbildung]	54	[Abbildung]
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3:Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
[Abbildung]	55	[Abbildung]
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4:Anker schwimmender Geräte
[Abbildung]	56	[Abbildung]
§ 3.27Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
[Abbildung]	57	[Abbildung]
§ 3.28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
[Abbildung]	58	[Abbildung]
§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag
[Abbildung]	59	[Abbildung]
§ 3.30Notzeichen
[Abbildung]	60	[Abbildung]
§ 3.31Verbot, das Fahrzeug zu betreten
[Abbildung]	61	[Abbildung]
§ 3.32Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
[Abbildung]	62	[Abbildung]
§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander;§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe aSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
[Abbildung]	63	[Abbildung]
§ 6.04BegegnenNr. 3:Begegnen an der Steuerbordseite
[Abbildung]	64	[Abbildung]
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 3:Schnelles Schiff
[Abbildung]	65	[Abbildung]
§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
[Abbildung]	66	[Abbildung]
§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
```

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Zitiervorschlag: Anlage 3 RheinSchPV 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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