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# Anlage 13 RheinSchPV 1994 — VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Historische Fassung: Stand 01.12.2020 bis 01.06.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

- - Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),

- - Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),

- - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),

- - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),

- - Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),

- - Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),

- - Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

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Kategorie	Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV	Rechtsgrundlage
1. Fahrzeuge
1.1	das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis	RheinSchUO § 1.04
1.2	die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde	Beschluss ZKR 2015-II-10
1.3	der Eichschein des Fahrzeugs	Übereinkommen vom 15. Februar 1966
2. Besatzung
2.1	ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen	RheinSchPersV § 3.02
2.2	das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch, einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen	RheinSchPersV § 3.13
2.3	die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher	RheinSchPersV § 3.13
2.4	ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält	RheinSchPersV § 6.03
2.5	ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen	Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5
2.6	die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind	RheinSchPersV § 5.01ff
2.7	bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind	RheinSchPersV § 4a.02
3. Fahrtgebiete
3.1	die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf	ES-TRIN Artikel 23.01
3.2	auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist	ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1	die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage	ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
4.2	die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers	ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
4.3	die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten	ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9
4.4	die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers	ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6
4.5	die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“	
5. Ausrüstungen
5.1	die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen	ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5
5.2	die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses	ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12
5.3	die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter	ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2
5.4	die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls	ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3
5.5	die Unterlagen über elektrische Anlagen	ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2
5.6	die Bescheinigung für die Drahtseile	ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a
5.7	die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher	ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5
5.8	die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen	ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
5.9	die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane	ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9
5.10	die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen	ES-TRIN Artikel 17.13
5.11	der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage	ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9
5.12	bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle	ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9
6. Ladung und Abfälle
6.1	die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden	ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2
6.2	bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens	ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
6.3	das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch	RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 2.03 und Anhang I
6.4	der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen	CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1
6.5	die Entladebescheinigung	RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV
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Zitiervorschlag: Anlage 13 RheinSchPV 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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