1.
Die Mehrzweckfahrzeugeführen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.
a)
der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und
b)
der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40)
2.
Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.