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§ 3.30 RheinSchPV 1994 — Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
-bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;[Abbildung]
-bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.[Abbildung]
2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.