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§ 3.24 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
-bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;[Abbildung]
-bei Tag:
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.[Abbildung]