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§ 3.21 RheinSchPV 1994 — Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
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