nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3.12 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;[Abbildung]
b)ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.