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# § 14.11 RheinSchPV 1994 — Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

  - a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;

  - b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;

  - c) Tanks zu entgasen;

  - d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;

  - e) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

  - f) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;

  - g) länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;

  - h) innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;

  - i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;

  - j) mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.

- 2. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen.

- 3. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.

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Zitiervorschlag: § 14.11 RheinSchPV 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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