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# § 14.05 RheinSchPV 1994 — Bingen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

- 2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt: Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60, km 527,55 bis km 527,97 und km 528,20 bis km 528,50.

- 3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

- 4. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

- 5. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

- 6. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

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Zitiervorschlag: § 14.05 RheinSchPV 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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