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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.