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# § 11.01 RheinSchPV 1994 — Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten. Die Breite darf

  - a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und

  - b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m

- nicht überschreiten.

- 2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.

- 3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.

- 4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.

- 5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 11.01 RheinSchPV 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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