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# § 1.15 RheinSchPV 1994 — Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

- 2. Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 1.15 RheinSchPV 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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