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§ 1.11 RheinSchPV 1994 — Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Historische Fassung: Stand 16.06.2020 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Fassung sein.