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§ 1.11 RheinSchPV 1994 — Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.